Gemäss den Aussagen im Parlament sollte die wieder einzuführende Buchpreisbindung auch den privaten Internethandel über die Grenze einschliessen - der Gesetzestext sagt jedoch das pure Gegenteil.
Das Parlament in Bern hat gegen den Widerstand des Bundesrates ein Gesetz zur Wiedereinführung der Buchpreisbindung verabschiedet. Gegen diese Vorlage wurde dann das Referendum ergriffen. Über dieses Bundesgesetz über die Buchpreisbindung, wird am 11. März 2012 abgestimmt.
Was sind nun die Argumente für feste Buchpreis? Laut Gesetz legen Verleger und Importeure den Verkaufspreis für neue Bücher verbindlich fest. Ausnahmen gelten für elektronische Bücher und den privaten Internethandel über die Grenze hinweg. Wenn also ein Schweizer Kunde bei einem ausländischen Online-Anbieter wie Amazon ein Buch bestellt, untersteht dieses laut Bundesrat nicht der Schweizer Preisbindung und kann so natürlich zu deutlich tieferen Preisen gekauft werden. So wird das neue Gesetz der Buchbranche noch mehr schaden als die heutige Situation, denn die Ausklammerung des grenzüberschreitenden privaten Internethandels würde noch viel mehr Schweizer Kunden dazu bringen, sich übers Internet günstig mit Büchern einzudecken.
Zwar gut gemeint, aber falsch formuliert
Zwar hat sich in den Räten nach einigem Hin und Her die Meinung durchgesetzt, dass die Buchpreisbindung auch den Internethandel im In- wie im Ausland erfassen solle; andernfalls nütze die Vorlage nichts, hiess es. Nur nützt alles Gerede im Parlament wenig, wenn niemand den Gesetzestext liest, über den abgestimmt wird. Und der sagt allerdings etwas anderes. Artikel 2 hält fest, dass die Preisbindung nur für Bücher gilt, die in der Schweiz verlegt oder gehandelt werden oder die «gewerbsmässig in die Schweiz eingeführt werden». Auf gut deutsch heisst das also, dass wer sich aus dem Ausland Bücher für den Eigengebrauch (privat) nach Hause schicken lässt, nicht der Buchpreisbindung untersteht, denn er handelt klarerweise nicht gewerbsmässig. Für Privatpersonen, die im Ausland im Internet bestellen unterstehen die bestellten Bücher folglich nicht der Buchpreisbindung.
Die Situation ist somit ziemlich vertrackt, wie die Neue Zürcher Zeitung am 25. Januar schrieb: Der eindeutige Wortlaut des neuen Gesetzes, auf den sich der Bundesrat bei seiner Interpretation abstützt, widerspricht dem eigentlichen Ziel und dem Zweck der Vorlage, wie sie vom Parlament anvisiert wurden.
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